Verfolgung ohne eigenen Paragrafen

Wie lesbische Frauen aus der Öffentlichkeit verschwanden

Das Regime zerstörte lesbische Räume. In Österreich konnten auch Beziehungen zwischen Frauen strafbar sein.

Lesbische Frauen im Nationalsozialismus werden durch eine historische Fotografie in einem Archiv thematisiert.
Lesbische Frauen im Nationalsozialismus werden durch eine historische Fotografie in einem Archiv thematisiert.
iksHaus | KI-generiert nach redaktioneller Konzeption, 2026 | EDITOR: iksHaus
August 18, 2026

Lesbische Frauen im Nationalsozialismus waren nicht überall derselben Rechtslage ausgesetzt. Im Deutschen Reich gab es für Beziehungen zwischen Frauen kein direktes Gegenstück zu Paragraf 175. In Österreich wurden gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Frauen hingegen ebenfalls strafrechtlich erfasst.

Fehlende einheitliche Kategorien bedeuteten keinen Schutz. Das Regime zerstörte Treffpunkte und Netzwerke, während Behörden Sexualität gemeinsam mit anderen Zuschreibungen gegen Frauen verwenden konnten. Die Geschichte von Henny Schermann zeigt, warum diese Verfolgung nicht auf einen einzigen Grund reduziert werden kann.

Lesbische Frauen im Nationalsozialismus verloren ihre Räume

Lesbische Frauen im Nationalsozialismus vor einem geschlossenen Treffpunkt in einer historischen Stadtszene.

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Nach 1933 schlossen Behörden lesbische und schwule Lokale, lösten Vereine auf und verboten Zeitschriften. Frauenclubs, Tanzveranstaltungen und Nachtlokale hatten während der Weimarer Republik Orte für Beziehungen, Freundschaften, Arbeit und politische Kontakte geschaffen.

Mit diesen Orten verschwand eine eigene Öffentlichkeit. Bekannte Adressen konnten überwacht, Mitgliederlisten oder frühere Zeitschriften bei Durchsuchungen gefunden werden. Manche Frauen brachen Kontakte ab, weil jede Verbindung eine Spur hinterlassen konnte.

Der Verlust betraf auch den Alltag. Tanzabende, Redaktionen und Clubtreffen ermöglichten ein Leben außerhalb der Erwartungen von Ehe und Familie. Nach ihrer Schließung verlagerten sich Begegnungen in Wohnungen, geheime Verabredungen und sorgfältig kontrollierte Freundschaften.

Tarnung bot keine vollständige Sicherheit

Zwei Frauen verwahren Briefe und Fotografien in einer Wohnung, um private Spuren zu schützen.

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Einige Frauen wechselten ihren Wohnort oder ihren sozialen Kreis. Manche vernichteten Briefe und Fotografien. Andere gingen Ehen ein, mitunter mit homosexuellen Männern, um den gesellschaftlichen Erwartungen nach außen zu entsprechen. Solche Verbindungen konnten gegenseitigen Schutz bieten, aber auch neue Abhängigkeiten schaffen.

Die Möglichkeiten waren ungleich verteilt. Finanzielle Unabhängigkeit, eine verständnisvolle Familie oder ein weniger überwachtes Umfeld konnten das Verbergen einer Beziehung erleichtern. Arbeiterinnen, wohnungslose Frauen und bereits behördlich erfasste Personen waren stärker von Kontrolle und Denunziation bedroht.

Tarnung verlangte ständige Aufmerksamkeit. Das Regime musste Beziehungen nicht in jedem Fall vor Gericht bringen, um den Alltag vieler Frauen grundlegend zu verändern.

In Österreich galt eine andere Rechtslage

Archivmaterial zur Rechtslage für lesbische Frauen im Nationalsozialismus in Österreich.

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Das österreichische Strafrecht kriminalisierte gleichgeschlechtliche Handlungen sowohl zwischen Männern als auch zwischen Frauen. Diese Bestimmung existierte bereits vor der nationalsozialistischen Herrschaft und blieb während des Regimes relevant.

Nach dem Anschluss trafen österreichische und deutsche Rechtsordnungen aufeinander. Die Situation in Wien und in Österreich lässt sich deshalb nicht einfach aus der Rechtslage im Deutschen Reich ableiten. Frauen konnten hier auch strafrechtlich wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen verfolgt werden, obwohl solche Verfahren seltener waren als Verfahren gegen Männer.

Die Unterschiede zeigen, dass die nationalsozialistische Herrschaft Gebiete mit unterschiedlichen Gesetzen und lokalen Verfolgungspraktiken umfasste.

Kein eigenes Verbot bedeutete keinen Schutz

Paragraf 175 richtete sich im deutschen Strafrecht gegen Männer. Nationalsozialistische Juristen erwogen eine ausdrückliche Kriminalisierung von Beziehungen zwischen Frauen, entschieden sich jedoch dagegen. Dahinter stand keine Toleranz. Das Regime betrachtete Frauen vor allem aufgrund ihrer vorgesehenen Rolle in Ehe, Haushalt und Fortpflanzung.

Lesbisches Begehren galt als unerwünscht. Die Behörden gingen jedoch davon aus, es durch gesellschaftlichen Druck, wirtschaftliche Abhängigkeit oder eine Ehe kontrollieren zu können. Wenn Frauen verfolgt wurden, verwendeten die Behörden häufig andere Kategorien. Dazu gehörten politische Gegnerschaft, jüdische Herkunft oder die Einstufung als sogenannte Asoziale.

Henny Schermanns Akte zeigt mehrere Verfolgungsgründe

Henny Schermann arbeitete als Verkäuferin in Frankfurt. Sie war Jüdin und lesbisch. Auf der Rückseite eines Fotos notierte ein nationalsozialistischer Arzt ihre jüdische Herkunft, ihre Besuche in lesbischen Lokalen und ihren Widerstand gegen staatliche Vorschriften.

Im Konzentrationslager Ravensbrück wurde Schermann untersucht, kategorisiert und für den Tod ausgewählt. Ihre Sexualität war nicht der einzige und wahrscheinlich auch nicht der entscheidende Grund für ihre Ermordung. Der Vermerk zeigt jedoch, dass sie von den Verfolgern wahrgenommen und gegen sie verwendet wurde.

Auch andere lesbische Frauen gerieten wegen politischer Arbeit oder aufgrund weiterer behördlicher Zuschreibungen in Haft. Deshalb lässt sich das Ausmaß der Verfolgung nicht zuverlässig in einer einzigen Zahl erfassen.

Der Schwarze Winkel war kein Lesbenzeichen

Es gab in Konzentrationslagern keine offizielle Kennzeichnung für lesbische Häftlinge. Der schwarze Winkel kennzeichnete Gefangene, die von den Nationalsozialisten als sogenannte Asoziale eingestuft wurden.

Einzelne lesbische Frauen konnten dieser Kategorie zugeordnet werden. Andere trugen Kennzeichnungen für politische Gefangene oder wurden als Jüdinnen verfolgt. Ihre Sexualität konnte bekannt sein, ohne auf der Kleidung ein eigenes Zeichen zu tragen.

Das Fehlen einer einheitlichen Kennzeichnung erklärt, warum viele Biografien schwer auffindbar sind. Hinweise finden sich häufig nur in Randbemerkungen, Beschimpfungen oder medizinischen Einschätzungen.

Die Unsichtbarkeit setzte sich nach 1945 fort

Nach dem Ende des Krieges kehrten viele Frauen nicht zu einem offen sichtbaren Leben zurück. Beziehungen erschienen in Familiengeschichten häufig als Freundschaften. Fotos erklärten nicht, was zwei Frauen einander bedeuteten. Briefe wurden vernichtet, und gemeinsame Haushalte wurden später nicht immer als Liebesbeziehungen erkannt.

Auch die Forschung suchte lange nach eindeutigen Opferkategorien. Wo ein eigener Paragraf, ein einheitliches Häftlingszeichen und eine zentrale Kartei fehlten, schien zunächst weniger Geschichte vorhanden zu sein. Tatsächlich war sie anders dokumentiert.

Henny Schermanns Foto macht diese Lücken sichtbar. Die Notiz der Täter definiert nicht ihr Leben. Sie zeigt jedoch, wie jüdische Herkunft, weibliche Unabhängigkeit und lesbisches Leben gemeinsam von einem gewaltsamen System bewertet wurden.

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FAQ

Waren lesbische Beziehungen im NS-Staat verboten?

Im deutschen Strafrecht gab es für Frauen kein direktes Gegenstück zu Paragraph 175. In Österreich wurden gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Frauen ebenfalls strafrechtlich erfasst.

Wie zerstörte das Regime lesbische Gemeinschaften?

Behörden schlossen Treffpunkte, verboten Zeitschriften und lösten Vereine auf. Dadurch gingen soziale Netzwerke und Begegnungsräume verloren.

Trugen lesbische Häftlinge den Schwarzen Winkel?

Nicht grundsätzlich. Der schwarze Winkel kennzeichnete sogenannte Asoziale und war kein offizielles Lesbenzeichen.

Warum ist Henny Schermanns Geschichte bedeutsam?

Ihre Akte zeigt, wie jüdische Herkunft und lesbisches Leben gleichzeitig gegen eine Frau verwendet wurden. Ihre Ermordung lässt sich dennoch nicht auf einen einzigen Grund reduzieren.

Warum ist das Ausmaß der Verfolgung schwer bestimmbar?

Lesbische Frauen wurden nicht einheitlich erfasst. Hinweise stehen oft nur in Randnotizen oder Akten zu anderen Verfolgungsgründen.